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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - 1848, Kaiserreich, Imperialismus, Note: 1,3, Universität der Bundeswehr München, Neubiberg, Veranstaltung: Die historische Entwicklung der Staatlichkeit bis ca. 1800, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. EinleitungDas Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 ist „wohl die größte Kodifikation der deutschen Gesetzgebungsgeschichte und zugleich eines der wichtigsten Denkmäler der Preußischen Aufklärung'. Zu Beginn der Regierungszeit Friedrichs II. bestand Preußen 1740 aus 25 Territorien. Nach den Schlesischen Kriegen und den Teilungen Polens erweiterte sich das Gebiet Preußens gewaltig. Jedoch herrschte in dem gesamten Gebiet Preußens, genau wie in den anderen Landesherrschaften im deutschen Raum keine einheitliche Rechtsprechung. Das ALR ist „mit fast 20.000 Paragraphen [...] das bei weitem umfangreichste Gesetzbuch der Neuzeit'. Friedrich II. ist maßgeblich an der Einführung des ALR beteiligt und ohne ihn wäre diese bedeutende Reform der preußischen Justiz nicht denkbar gewesen, auch wenn das Gesetz erst nach dem Tod Friedrichs des Großen in Kraft getreten ist. Ferner muss beachtet werden, dass bereits „Friedrich Wilhelm I. der Juristenfakultät in Halle den Auftrag zur Abfassung eines Gesetzbuches gegeben' hat. Hieraus entwickelte sich jedoch kein Gesetz und das Reformwerk konnte erst 60 Jahre später erfolgreich begonnen werden. Um das Ausmaß des ALR verstehen zu können, ist es wichtig die Ausgangssituation in Preußen genauer zu analysieren. Deshalb werde ich zunächst die Situation in Preußen vor den Reformen Friedrichs des Großen genauer erläutern und hierzu beschreiben wie ein Polizeystaat, der in Preußen vorherrschte, definiert wird. Ausgehend davon gehe ich auf die Person Friedrichs II. explizit ein, da es wichtig die Gedanken Friedrichs II. nachvollziehen zu können, um daraus resultierend das ALR beurteilen zu können. Bevor ich die Justizrefom in Preußen schildern werde,