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Indem Art. 120 Abs. 1 AUSCGIE den vorübergehenden Charakter einer solchen Niederlassung fest. Diese Entscheidung des OHADA-Gesetzgebers zwingt jede „ausländische' Handelsgesellschaft, die die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassung nach Ablauf dieser Frist fortsetzen möchte, dazu, diese in eine wesentlich dauerhaftere Niederlassungsform umzuwandeln, insbesondere in eine Tochtergesellschaft. Es steht viel auf dem Spiel. Da diese Verpflichtung zur Umwandlung in eine Tochtergesellschaft nur die Zweigniederlassungen „ausländischer Personen' betrifft, ist das Verständnis dieses Begriffs von entscheidender Bedeutung. Während manche diesen Begriff im Hinblick auf den gesamten OHADA-Raum verstehen, schlägt der Verfasser der vorliegenden Arbeit vor, ihn vielmehr im Hinblick auf den Vertragsstaat zu definieren, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. Da bislang weder eine auf das AUSCGIE anwendbare rechtliche Definition noch eine Klarstellung durch die CCJA vorliegt, stützt sich der vorgeschlagene Ansatz in erster Linie auf die klassischen Methoden der Auslegung von Rechtsnormen. Ziel ist es, die Debatte über diese wichtige Frage wieder in Gang zu bringen.