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Seit mehr als 30 Jahren arbeiten wir an einem einheitlichen schweize rischen Strafgesetzbuch. Vor dem Weltkrieg schien die Erreichung des Ziels in greifbare Nähe gerückt und auch in den Jahren 1914-1918 hatten wir in unserem vom Krieg verschonten Lande das Glück, die Arbeit fördern zu können, Seitdem aber ist ein gewisser Stillstand ein getreten. Die parlamentarischen Arbeiten an dem am 23. Juli 1918 der Bundesversammlung vorgelegten Entwurf eines schweizerischen Straf gesetzbuches schreiten nur langsam vorwärts. Die von föderalistischen Gedanken getragene Opposition gegen ein einheitliches schweizerisches Strafrecht tritt verstärkt hervor. So wird noch eine Reihe von Jahren vergehen, bis die Rechtseinheit erreicht, daß das umfassende eid genössische Gesetzbuch in Kraft getreten sein wird. Solange gelten neben den bereits bundesrechtlich geordneten Teilen die 25 verschiedenen kantonalen Strafrechte. Ihre Vielgestaltigkeit ist so groß, daß der Einzelne kaum zur völligen Beherrschung des Ganzen gelangt. Vor allem scheint es kaum möglich, im Rahmen eines Lehr buchs den Besondern Teil der schweizerischen Strafrechte zu einer vertieften und einheitlichen Darstellung zu bringen. Anders steht es mit den allgemeinen Lehren. Trotz des Reichtums der kantonalen Ver schiedenheiten bestehen heute in vielen strafrechtlichen Grundfragen übereinstimmende Anschauungen. Daran haben Praxis, Gesetzgebung und Wissenschaft der letzten Jahrzehnte in gleichem Maße ihr Verdienst.