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Durch das Reichsgesetz yom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, GenuBmitteln und Gebrauchsgegenstanden, ist der Verkauf von gesundheitsschadlichen, verdorbenen, nachgemachten oder verfalschten Nahrungs- und GenuBmitteln unter Strafe gestellt. Die endgultige Entscheidung daruber, unter welchen Umstanden ein Nahrungsmittel als gesundheitsschadlich, verdorben, nachgemacht oder verfalscht. anzusehen sein wird, steht den Gerichten zu, die sich hierbei in der Regel auf das Gutachten von Sachverstandigen stutzen mussen. Urn den MiBstanden, die sich aus der widersprechenden Beurteilung von Lebensmitteln durch verschiedene Sachverstandige ergeben, zu begegnen, sind in den Jahren 1894 bis 1902 auf Anregung und unter Mitwirkung des Kaiserlicben Gesundbeitsamts von einer Kommission erfabrener Vertreter der N ahrungsmittelchemie die )) Vereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und GenuLlmitteln sowie Gebrauchsgegenstanden fUr das Deutsche Reichll*) ausgearbeitet worden, die kurze Beschreibungen der einzelnen Nahrungs mittel und der zweckmaBigsten Untersuchungsverfahren sowie An haltspunkte fUr die Beurteilung enthalten. Diese ))Vereinbarungen und die inzwischen auf den J ahresversammlungen der )) Freien Vereinigung Deutscher Nahrungsmittelchemikeu angenommenen Abanderungsvor scblage zu einzelnen Abschnitten der )) Vereinbarungenli bilden in den meisten Fallen, besonders fUr die aus den Kreisen der amtlichen Nahrungsmittelchemiker entnommenen gerichtlichen Sachver~tandigen, die Grundlage fiir die Beurteilung. Da die )) Vereinbarungen indessen keinen amtlichen Charakter tragen, so sind die Gerichte an die darauf gegriindeten Gutachten ebensowenig gebunden wie an diejenigen frei urteilender anderer wissenschaftlicher oder gewerblicher f:ach verstandiger. Von der Ansicht ausgehend, daB in den >.