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Durch das Reichsgesetz yom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit N ahrungsmitteln, GenuI3mitteln und Gebrauchsgegenstanden, ist der Verkauf von gesundheitsschadlichen, verdorbenen, nachgemachten oder verfalschten Nahrungs- und GenuI3mitteln unter Strafe gestellt. Die endgultige Entscheidung daruber, unter welchen Umstanden ein Nahrungsmittel als gesundheitsschadlich, verdorben, nachgemacht oder verfalscht anzusehen sein wird, steht den Gerichten zu, die sich hierbei in der Regel auf das Gutachten von Sachverstandigen stutzen mlissen. Urn den Mi£standen, die sich aus der widersprechenden Beurteilung von Lebensmitteln durch verschiedene Sachverstandige ergeben, zu begegnen, sind in den Jahren 1894 bis 1902 auf Anregung und unter Mit wirkung des Kaiserlicben Gesundheitsamts von einer Kommifs!on erfahrener Vertreter der N ahrungsmittelchemie die V ereinbarungen zur einheitlichen Untersuchung und Beurteilung von Nahrungs- und GenuI3mitteln sowie Gebrauchsgegenstanden fUr das Deutsche Reich*) ausgearbeitet worden, die kurze Beschreibungen der einzelnen Nahrungs mittel und cler zweckmaI3igsten Untersuchungsverfahren sowie An haltspunkte fUr die Beurteilung enthalten. Diese Vereinbarungen(1 und die inzwlschen auf clen J ahresversammlungen cler Freien Vereinigung Deutscher N ahrungsmittelchemikeu angenommenen Abanderungsvor schliige zu einzelnen Abschnitten der Vereinbarungen bilden in den meisten Fallen, besonders fur die aus den Kreisen der amtlichen Nahrungsmittelchemiker entnommenen gerichtlichen Sachverstandigen, die Grundlage fiir die Beurteilung. Da die Vereinbarungenli indessen keinen amtlichen Charakter tragen, so sind die Gerichte an die darauf gegrundeten Gutachten ebensowenig gebumlen wie an diejenigen frei urteilender anderer wissenschaftlicher oder gewerblicher P ach verstandiger. Von der Ansicht ausgehend, daB in den >.