Librería Samer Atenea
Librería Aciertas (Toledo)
Kálamo Books
Librería Perelló (Valencia)
Librería Elías (Asturias)
Donde los libros
Librería Kolima (Madrid)
Librería Proteo (Málaga)
Inhaltsangabe:Einleitung: Durch die zunehmende Popularität des World Wide Web und die dadurch unumgänglich gewordene Internetpräsenz von Unternehmen steigt die Bedeutung des Domain-Grabbing, d.h. des gezielten Erwerbes von Domainnamen durch Nichtberechtigte. Die vorliegende Arbeit soll ein Überblick über die bereis ergangene österreichische höchstgerichtliche Judikatur gewähren, welche sich bisher vor allem mit namens-, marken- und wettbewerbs-rechtlichen Aspekten dieses Problemfeldes beschäftigte. Dabei sind die Entscheidungen nach jenen Anspruchsgrundlagen gegliedert, die von der Rechtsprechung als gegeben angesehen wurden; verneinte die Judikatur sämtliche Ansprüche oder bejahte sie mehrere, erfolgt eine Zuordnung jeweils zu dem Kapitel, auf dem der Schwerpunkt der Betrachtung der Gerichte lag. Die durch Domain-Grabbing aufgeworfenen Problemfelder sind zahlreich, sodass Ansprüche generell auf etliche Grundlagen gestützt werden können. Als in der Praxis bedeutendste seien der namensrechtliche Schutz nach §43 ABGB, der Gute-Sitten-Verstoß nach §1 UWG, Irreführung nach §2 UWG und Kennzeichenverletzung nach §9 UWG genannt; jene werden in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausführlich behandelt und im Folgenden näher beleuchtet. Auch markenrechtliche Ansprüche insb nach §§10, 10a MSchG werden durch die Judikatur häufig diskutiert. Angesichts meist jahrelanger Gerichtsverfahren wird im Rahmen eines Provisorialverfahrens häufig eine einstweilige Verfügung (§§378 ff ZPO) angestrebt, durch die jedoch kein unumkehrbarer Zustand geschaffen werden darf; sie darf daher nicht auf Löschung, Einwilligung zur Löschung oder Übertragung einer Domain lauten. Ein Kaufmann, dessen Firmenrecht durch den Gebrauch seiner Firma - ie der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt - beeinträchtigt wird, hat nach §37 HGB einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer. Im Einzelfall kann urheberrechtlicher Titelschutz nach §80 U