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Die Zurückhaltung, welche die Wissenschaft des Strafrechts bisher fast durchgängig gegenüber den Problemen des Besonderen Teiles geübt hat, ist häufig genug konstatiert, fast ebenso häufig auch bedauert worden!. Gegen über der Fülle monographischer Arbeiten über Fragen des Allgemeinen Teiles finden sich auch in neuerer Zeit nur wenige bedeutendere Unter suchungen einzelner Tatbestände und Tatbestandselemente, und an einer modernen Gesamtdarstellung des Besonderen Teiles fehlt es - von dem v. LIszTschen Lehrbuche abgesehen - überhaupt; selbst BINDINGS gran dioser Versuch ist ohne Nachfolge geblieben. Würde man versuchen, den Gründen dieser immerhin auffallenden Er scheinung nachzugehen, so würde man auf jenes Bedürfnis nach grundsätz licher Stellungnahme stoßen, das dem Juristen kontinentaler Abkunft ganz allgemein durch seine Methode, dem Strafrechtler außerdem auch durch den Gegenstand seiner Erörterungen nahegelegt ist. Daß dieses Streben nach Erkenntnis des Grundsätzlichen historisch der Anlaß zur Herausbil dung des Allgemeinen Teiles gewesen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung; wie stark es auch noch in der Gegenwart wirkt, zeigt der jüngst unter nommene Versuch ERIK WOLFS 2, den Problemen des Besonderen Teiles durch Herausarbeitung 'Allgemeiner Lehren vom Besonderen Teil des Strafrechts' näherzukommen. Noch ein weiteres lehrt jener Versuch durch den Hinweis auf die innere Zusammengehörigkeit beider Problemgruppen, schon äußerlich dokumen tiert dadurch, daß dort die systematische Analyse der Tatbestände des Be sonderen Teiles sich aufbaut auf Untersuchungen über die Tatbestands mäßigkeit als allgemeines VerbrechensmerkmaL Gerade die Übersteige rung, die dieser Gedanke durch die Beschränkung auf das Methodische er fährt, ist geeignet, die Tatsache selbst schlaglichtartig zu beleuchten.