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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft sehen sich Unternehmen zunehmend gezwungen, ausländische Märkte zu erschließen. Dabei wird häufig die Frage der angemessenen Rechtsform eines Auslands- oder Inlandsengagements aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund steigt auch die Bedeutung von Betriebsstätten im Investitionsstaat. Während der Gewinn rechtlich selbstständiger Investitionsvehikel wie Kapital- oder Personengesellschaften einfach und zuverlässig ermittelbar ist, verkompliziert die rechtliche Unselbstständigkeit einer Betriebsstätte die Gewinnermittlung. Im Rahmen der Einkünfteabgrenzung wird daher versucht, die Gewinne des Einheitsunternehmens auf das Stammhaus und die Betriebsstätte(n) für Besteuerungszwecke aufzuteilen. Unterliegt das Einheitsunternehmen durch die Belegenheit von Stammhaus und Betriebsstätte(n) in mehreren Ländern zusätzlich der Besteuerungshoheit verschiedener Staaten, ist die Frage der konsistenten Abgrenzung der Erfolgsbeiträge umso virulenter. Nachdem auf internationaler Ebene die Frage der Selbstständigkeit der Betriebsstätte für steuerliche Zwecke seit mehreren Jahren diskutiert wurde, hat der OECD-Rat am 22. Juli 2010 seine Auffassung zur Betriebsstättengewinnabgrenzung endgültig festgeschrieben, indem er sich im Update 2010 seines Betriebsstättenberichts erneut für eine Selbstständigkeit von Betriebsstätten für steuerliche Zwecke ausgesprochen und Art. 7 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) novelliert hat. Dieser sogenannte Authorised OECD Approach (AOA) wurde mit Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundesgesetzblatt am 29. Juni 2013 in das deutsche Steuerrecht transformiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Einführung des AOA im nationalen Recht die Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im Verhältnis zu Art. 7 OECD-MA 2010 für die Zukunft abkom