Librería Samer Atenea
Librería Aciertas (Toledo)
Kálamo Books
Librería Perelló (Valencia)
Librería Elías (Asturias)
Donde los libros
Librería Kolima (Madrid)
Librería Proteo (Málaga)
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Rechtsverletzungen im Internet, etwa im Bereich des Urheber-, Marken- und Wettbewerbs-rechts, spielen mittlerweile in der gerichtlichen Praxis eine zunehmend große Rolle. Dieser Anstieg von gerichtlichen Auseinandersetzungen hängt mit der Einfachheit, mit der Rechts-verstöße aufgespürt werden können, zusammen: Der Rechtsinhaber, Nutzungsberechtigte oder Mitbewerber, kann Verletzungen im Internet besonders leicht aufspüren. (...) Weiterhin wird eine Verfolgung durch den Rechtsinhaber durch die Tatsache erleichtert, dass eine Internetseite nahezu allgegenwärtig ist. Unabhängig vom Willen des Website-Betreibers ist der jeweilige Inhalt bundes- ja sogar weltweit abrufbar. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist, wenn ein Un-ternehmen oder eine Privatperson auf seiner Internetseite Immaterialgüterrechte Dritter ver-letzt. Die Gerichte erleichtern den Rechtsinhabern die Rechtsverfolgung weiter, wenn sie dem Klä-ger ermöglichen „bei sich zuhause', also an seinem Gerichtsstand zu klagen. Die Gerichte berufen sich hierbei auf den Grundsatz des § 32 ZPO wonach der Begehungsort im Internet- unabhängig davon, ob der Verletzer ein regional, bundes- oder weltweit tätiges Unternehmen ist - überall dort sein kann, wo die Website abrufbar ist. Das bedeutet, dass an jedem sach-lich zuständigen Gericht geklagt werden kann. Kommt als Begehungsort das gesamte Verbreitungsgebiet in Frage, spricht man vom „fliegenden Gerichtsstand'. Teilweise wird der fliegende Gerichtsstand auch als „Forum Shopping' bezeichnet, was soviel wie „Ge-richtseinkaufsbummel' bedeutet. Ein solches Vorgehen könnte dem Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts widerspre-chen, wonach gerade nicht der Sitz des Klägers, sondern der de