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§ 1. Begriff des Schuldverhältnisses. 1. Nach der Legaldefinition des § 241 Satz 1 ist das Schuldverhältnis eine recht liche Beziehung zwischen zwei Personen, derzufolge der eine Teil, der Gläubiger, befugt ist, vom andern Teile, dem Schuldner, eine Leistung zu verlangen. Die dem Gläubiger hierdurch eingeräumte Rechtsstellung wird als Forderungsrecht, die dem Schuldner auferlegte Leistungspflicht als Schuld bezeichnet. Der gemein rechtliche Ausdruck für Schuldverhältnis war Obligation. a) Die schuldnerische Leistung, auf die das Forderungsrecht des Gläubigers ge richtet ist, kann nach § 241 Satz 2 sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen. Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unter den vom Gesetzbuch in § 194 Abs. 1 geprägten Begriff des An fällt aber spruchs. Der Leistungsanspruch, den der Gläubiger hiernach durch das Schuld verhältnis erlangt, ist dessen vornehmster und begriffsnotwendiger Inhalt. Zwar können auch andere, als obligationsrechtliche Beziehungen, wie z. B. Sachenrechte. Familienrechte, Erbrechte Leistungsansprüche erzeugen. Aber sie brauchen es nicht in jedem einzelnen Falle zu tun, während das Schuldverhältnis ohne Leistungs anspruch nicht entstehen kann. Auf der anderen Seite erschöpft sich der Inhalt des Schuldverhältnisses keineswegs immer im Leistungsanspruch. Um die Leistungspflicht des Schuldners können sich Nebenrechte des Gläubigers und Nebenpflichten des Schuldners gruppieren, die mit ihr im engen Zusammenhang stehen, wie etwa Anzeige- und Auskunftspflichten, Rücktrittsrechte, Minderungs rechte, Wahlrechte und ähnliche auf Bestand oder Umfang des Leistungsanspruches einwirkende Befugnisse.